Kategorien Wikia
Advertisement

Die nationalsozialistische Behindertenpolitik[]

„Die NS-Behindertenpolitik war ein bedeutsamer Teil der NS-Gesellschaftspolitik, denn sie war aufs Engste verknüpft mit der alles beherrschenden Rassenideologie.“ (Ellger-Rüttgardt 2008: 242). Diese Ideologie sei aber keineswegs eine in sich geschlossene Theorie gewesen, sondern habe sich der Erbbiologie, dem Sozialdarwinismus und der Rassenanthropologie bedient. In scharfer Abgrenzung zum Weimarer Wohlfahrtsstaat war die NS-Gesellschaftspolitik an dem durch das Regime propagierten Volkswohl orientiert und ordnete das Wohl des Individuums strikt der Vorstellung eines „gesunden“ Volkskörpers unter (ebd.). Ellger-Rüttgardt zufolge richtete sich der Wert der (behinderter) Menschen nach zwei Kriterien, der Erbgesundheit bzw. dem rassischen Wert sowie der gesellschaftlichen Brauchbarkeit bzw. dem ökonomischen Wert (ebd.: 244). Dementsprechend folgte die NS-Sozialpolitik einer „doppelten Stoßrichtung“ (ebd.: 243), indem einerseits durch die Ausweitung der Gesundheitsfürsorge sowie mittels bevölkerungs- und familienpolitischer Maßnahmen das „völkisch Wertvolle“ gefördert werden sollte, während zugleich die „‘Ausgrenzung und Ausmerze‘ der ‚Minderwertigen‘“ (ebd.) vorangetrieben wurde. Letzteres vollzog sich mit Einsetzen der Kriegsvorbereitungen und war neben Behinderten auch gegen Sinti und Roma, Juden, „Asoziale“ und „Arbeitsscheue“ gerichtet (ebd.). Die NS-Behindertenpolitik war durch zwei Maßnahmen gekennzeichnet, die Zwangssterilisation und die sogenannte „Euthanasie“ (Ellger-Rüttgardt 2008: 249).

Die beiden Kriterien Rasse und Arbeitsfähigkeit geben Aufschluss über die im zeitlichen Verlauf durchaus variable Kategorisierung von Behinderten im nationalsozialistischen Deutschland. War zumindest eines der beiden Kriterien erfüllt, konnten Behinderte als „noch nützliche Glieder der Volksgemeinschaft eingestuft werden“ (Ellger-Rüttgardt 2008: 244). So gab es innerhalb der Hitlerjugend (HJ) einen eigenen Bann für Blinde, Gehörlose und Körperbehinderte. Der Bann für Blinde umfasste einem Beitrag aus der Zeitschrift „Der Hitlerjunge“ von 1937 zufolge „Kameraden [], die durch einen Unfall oder eine Krankheit ihr Augenlicht verloren haben, und sterilisierte erbkranke Blinde, die menschlich vollwertig sind.“ (zit. nach Ellger-Rüttgardt 2008: 244). Für die menschliche Vollwertigkeit gegenüber der Minderwertigkeit der oben genannten ausgegrenzten Gruppen steht hier einerseits die äußere Einwirkung als Ursache der Behinderung, andererseits aber auch die Arbeitsfähigkeit jener, die eigentlich als erbkrank angesehen wurden. Dass letztlich die rassische Zuschreibung das ausschlaggebende Kriterium für die Klassifizierung und die Behandlung behinderter Menschen im Nationalsozialismus war zeigt der Umgang mit den sogenannten „Fremdrassigen“ (ebd.: 245). „Während für die ‚arischen‘ Behinderten das ausschlaggebende Bewertungskriterium ‚völkische Brauchbarkeit‘ war, spielte es für den Umgang mit diesen Personengruppen [Juden und „Zigeuner“] keine Rolle.“ (ebd.). Wie auch bei der übrigen jüdischen Bevölkerung wurden zunächst die Rechte von Juden und Jüdinnen mit Behinderungen beschnitten – indem sie bspw. nach dem „Anschluss“ Österreichs 1938 als Mieter kommunaler Wohnungen gekündigt wurden – bevor sie deportiert und ermordet wurden (Ellger-Rüttgardt 2008: 245 ff). Im Falle von „Zigeunerkindern“ auf Hilfsschulen zeigten sich Diskriminierung und Versuche der Ausschulung seitens der Verantwortlichen Pädagogen sogar bevor diese Gruppe von staatlicher Seite als Staatenlose kategorisiert wurden (ebd.: 247 ff).

Zwangssterilisation im Nationalsozialismus[]

Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ 1934 bis 1945[]

Das am 14. Juli 1933 verabschiedete und am 01. Januar 1934 in Kraft getretene „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN) entsprach seiner theoretischen Begründung nach den Positionen von Rassenhygienikern, die sich bereits während der Weimarer Republik für die Sterilisierung von Menschen mit Behinderung ausgesprochen hatten. Tatsächlich gab es bereits eine Gesetzesvorlage im Preußischen Landtag, der allerdings „lediglich“ die freiwillige Sterilisation vorgesehen hatte (Ellger-Rüttgardt 2008: 249). Der Gesetzestext wurde durch verschiedene Ausführungsverordnungen wiederholt geändert, in der Fassung des Gesetzes aus dem Jahr 1933 wird erbkrank in § 1 wie folgt definiert:

„Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet:

1. angeborenem Schwachsinn,

2. Schizophrenie,

3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein,

4. erblicher Fallsucht,

5. erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea),

6. erblicher Blindheit,

7. erblicher Taubheit,

8. schwerer erblicher körperlicher Mißbildung.

Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet.“

Es fällt auf, dass viele der als erbkrank definierten Merkmale nicht in Zusammenhang mit ihrer Vererbbarkeit aufgeführt werden, wie z.B. „Schizophrenie“, „zirkuläres Irresein“ oder „schwerer Alkoholismus“. Zudem muss bezweifelt werden, dass die Bezeichnung „erblich“ eine andere als legitimierende Funktion erfüllt. Ellger-Rüttgardt (2008: 250) zufolge ist die Möglichkeit den definierten Personenkreis immer weiter auszudehnen schon in dieser ersten Fassung zu erkennen. Insbesondere die Formulierung „angeborener Schwachsinn“ weise auf die Absicht hin, den Personenkreis der zu Sterilisierenden möglichst weit zu fassen. Nicht nur für alle Ärzte, sondern für sämtliche Personen, die mit Behandlung, Untersuchung und Beratung von Kranken befasst waren, bestand die Pflicht „Verdächtige“ zu melden bzw. auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Die Entscheidung über die Unfruchtbarmachung einer Person oblag den eigens geschaffenen Erbgesundheitsgerichten, die je aus einem Amtrichter, einem Amtsarzt und einem Arzt bestanden, der mit der „Erbgesundheitslehre“ besonders vertraut sein sollte und von der ärztlichen Schweigepflicht enthoben war. Den Verfahren ging eine amtsärztliche Untersuchung samt Intelligenztest voraus. Nach Stattgabe des Antrags auf Sterilisation war diese auch gegen den Willen der Betroffenen und unter Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Polizeigewalt möglich (Ellger-Rüttgardt 2008: 250).

Bis Ende 1934 wurden 84.330 Sterilisationsanträge verhandelt. Die Zahl der durchgeführten Sterilisationen lässt sich nicht genau beziffern, da die Akten des Reichsgesundheitsamtes scheinbar nicht erhalten sind. Auf eine Veröffentlichung der Statistik wurde auf Anweisung Hitlers verzichtet. Es wird geschätzt, dass bis Kriegsbeginn zwischen 290.000 und 300.000 und bis Kriegsende 360.000 Personen unfruchtbar gemacht wurden (Ellger-Rüttgardt 2008 zit. nach Bock 1986: 230 ff). Neugebauer (1999) zufolge starben mindestens 5000 Menschen, 90 Prozent davon Frauen an den Folgen der „von den NS-Gesundheitsbehörden als harmloser Eingriff hingestellt[en]“ (ebd.: 3) Operationen. Die Rolle der universitären Medizin in der Durchführung des GzVeN kann beispielhaft an den Universitätskliniken Tübingen nachvollzogen werden.

Zwangssterilisationen an der Universität Tübingen[]

An den Universitätskliniken Tübingen wurden zwischen 1934 und 1945 mehr als 1200 Zwangssterilisationen durchgeführt (Universitätsklinikum Tübingen 2016). In Tübingen standen die Zwangssterilisationen unter der Verantwortung der Direktoren der Universitäts-Nervenklinik Prof. Dr. Robert Gaupp zwischen 1906 und 1936 sowie dessen Nachfolger Prof. Dr. Hermann Hoffmann von 1936 bis 1944 (Kaasch 2006: 21ff). Gaupp gehörte bereits in der Weimarer Republik zu den Befürwortern eines Sterilisationsgesetzes und gab 1925 eine Arbeit mit dem Titel „Die Unfruchtbarmachung geistig und sittlich Kranker und Minderwertiger“ heraus (Schneider 2014: 34). Schon 1919 bewirkte Gaupp erstmals die Versetzung Hoffmanns nach Tübingen, wo er als Assistenzarzt am Reservelazarett in der Tübinger-Universitätsnervenklinik arbeitete (ebd.: 35). 1920 kam Hoffmann im Rahmen eines Stipendiums in München mit dem Psychiater Ernst Rüdin in Kontakt, der später sowohl das Sterilisationsgesetz in der Weimarer Republik als auch das GzVeN mitverfassen sollte. Schneider (2014: 36) zufolge zeigt sich Rüdins Einfluss auf Hoffmann in dessen Büchern „Nachkommenschaft bei endogenen Psychosen“ (1921) und „Familienpsychosen im schizophrenen Erbkreis“ (1926). In seiner Habilitionsschrift „Vererbung und Seelenleben“ (1922) lehnt er zwar Zwangssterilisationen vieler Personengruppen wie z.B. von manisch-depressiven ab (Schneider 2014: 36). Allerdings schreibt er: „Den ausgeprägten Typen des schizoiden moralischen Schwachsinns sollte im Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlichem Wege die Kinderzeugung unmöglich gemacht werden“ (Hoffmann 2013 [1922]: 248). Auch gegenüber „Asozialen und Antisozialen“ befürwortete Hoffmann Zwangssterilisationen (Schneider 2014: 36). Seine Berufung nach Tübingen kann als mitbeeinflusst von seinem Beitritt zur NSDAP nach der Machtergreifung Hitlers 1933 und seiner Loyalität gegenüber den Nationalsozialisten betrachtet werden. Hoffmann blieb als „Rektor in SA-Uniform“ in Erinnerung.

Die Zwangssterilisierung an Frauen erfolgte in Tübingen an der Universitäts-Frauenklinik unter der Leitung des Gynäkologen und Geburtshelfer Prof. Dr. med. August Mayer, der dieses Amt von 1918 bis 1950 inne hatte (Kaasch 2006: 55f). Als Befürworter des GzVeN rühmt er sich in einem Brief „als Erster unter den deutschen Gynäkologen mich für eine eugenische Sterilisierung“ (zit. Nach Kaasch 2006: 56) eingesetzt zu haben. Unter seiner Leitung war die Frauenklinik neben den Sterilisationen auch für die Beurteilung der Fertilität im Rahmen des GzVeN zuständig, die „bei sich wehrenden Frauen unter Narkose durchgeführt werden“ (ebd.). Am 02. Mai 1934 kam es zum „reichsweit ersten Todesfall nach einer Sterilisationsoperation aufgrund ‚eugenischer Indikation‘“ (ebd.: 61). Das Jahr 1936 markiert den Höhepunkt der „Sterilisationspolitik“ (ebd.: 71); 209 Frauen wurden in diesem Jahr an der Universitäts-Frauenklinik unfruchtbar gemacht (ebd.: 57). Einige der Eingriffe waren mit Schwangerschaftsabbrüchen, meist im dritten oder vierten Monat verbunden. Schwangerschaftsabbrüche waren im nationalsozialistischen Deutschland eigentlich unter Strafe gestellt; per Änderungsgesetz zum GzVeN vom 26. Juni 1935 wurden diese aber bei „eugenischer Indikation“ zugelassen (ebd.). Der Anteil von Sterilisationen aufgrund medizinischer Indikation ist mit 6 Fällen sehr gering. Im Jahr 1936 werden 46,8 % der Zwangssterilisationen im Rahmen des GzVeN aufgrund von „Debilität“ (welche der Kategorie „angeborener Schwachsinn“ zugerechnet wurde) vorgenommen, 33,5 % aufgrund von „Schizophrenie“, 9,4 % aufgrund der Diagnose „Epilepsie“ („erbliche Fallsucht“), 3,4 % wegen „manisch-depressiven Irreseins“ bzw. einer „endogenen Depression“, 2,9 aufgrund „erblicher Taubheit“ und 1,9 % wegen einer „Retinitis Pigmentosa“ (erbliche Augenkrankheit). 1,5 % der Zwangssterilisationen wurden ohne Angaben von Gründen durchgeführt und 0,5 % wurden als „eugenische Sterilisierungen“ ohne weitere Angaben verzeichnet (Kaasch 2006: 59).

In einer Untersuchung der an der Universitäts-Nervenklinik Tübingen durchgeführten Sterilisationsgutachten im Jahr 1939 gelingt es Schneider (2014) eine Reihe von Kriterien zu identifizieren, welche die Entscheidungen der Gutachter beeinflussten. Da in dieser Analyse lediglich die Gutachten, nicht aber die tatsächlichen Unfruchtbarmachungen dieses Jahres betrachtet wurden, lassen sich keine quantitativen Aussagen hierüber treffen. Jedoch markiert die am 31. August 1939 in Kraft getretene Durchführungsverordnung zum GzVeN den Rückgang der Zwangssterilisationen aufgrund des Kriegsbeginns (ebd.: 26f). Hierdurch sollten „die Verwaltungen, die medizinischen Einrichtungen und die Gesundheitsämter [] vor dem Hintergrund der enormen Kriegsbelastungen entlastet werden“ (ebd.: 27). Zeitlich fällt die Verordnung nicht nur mit dem Kriegsbeginn sondern auch mit der „Euthanasie“-Ermächtigung Hitlers zusammen (ebd.: 44). Im Rückgang der Zwangssterilisationen zeichnet sich also keineswegs eine Mäßigung sondern ganz im Gegenteil eine Radikalisierung der NS-Behindertenpolitik (siehe untenstehenden Abschnitt zur „Euthanasie“).

Anträge auf Zwangssterilisationen waren nunmehr an die „Fortpflanzungsgefahr“ der Betroffenen gebunden und sollten dementsprechend nicht gestellt werden, wenn diese aus Alters- oder anderen Gründen nicht fortpflanzungsfähig waren, der Eingriff laut Amtsarzteine Gefahr für ihr Leben darstellte oder sie dauerhaft in einer geschlossenen Anstalt verwahrt wurden (ebd.). Dementsprechend befanden sich sämtliche begutachteten Personen im fortpflanzungsfähigem Alter, wobei die Altersspanne männlicher Patienten weit größer und ihre Zahl höher war (ebd.: 61). Dennoch wurde Frauen häufiger die Sterilisationsempfehlung ausgesprochen, wie Schneider (2014) vermutet aufgrund ihrer Gebärfähigkeit (ebd.: 178). Die häufigsten Diagnosen der Sterilisationsgutachten waren „Schizophrenie“, „angeborener Schwachsinn“ und „genuine Epilepsie“ (ebd.). Machte Schizophrenie 68,8 % der Diagnosen in den Sterilisation befürwortenden Gutachten aus, so betraf „angeborener Schwachsinn“ 50 % der weiblichen und 46,7 % der männlichen für die Sterilisation Empfohlenen (ebd.: 172). Diese Diagnose, auch „Debilität“ genannt, betraf vor allem unverheiratete Frauen, ledige Mütter und andere Frauen, die nicht dem vorherrschenden Rollenbildern entsprachen. Unter „Debilität“ wurden auch „die sogenannte mangelnde ‚Lebensbewährung‘, ‚sexuelle Haltlosigkeit und Abartigkeit‘, oder auch Promiskuität miteingeschlossen“ (ebd.). Hier bestätigt sich Ellger-Rüttgardts (2008: 250) These, dass die gesetzlich festgeschriebene Kategorie des „angeborenen Schwachsinns“ auf möglichst viele Personen angewendet werden können sollte. In Tübingen wurde im Jahr 1939 bei solchen Diagnosen jedoch öfters empfohlen aufgrund mangelnder Sicherheit der Diagnose oder unwahrscheinlicher „Fortpflanzungsgefahr“ auf die Unfruchtbarmachung zu verzichten. Deutlich höher fielen hingegen die Empfehlungen zur Sterilisation bei der Diagnose „Schizophrenie“ aus (Schneider 2014: 173).

Neben der Art der Diagnose, dem Alter und dem Geschlecht der betroffenen Personen identifiziert Schneider (2014) ihre soziale Schichtzugehörigkeit als Einflussfaktor der Begutachtung. Unter den begutachteten Frauen fanden sich im Jahr 1939 keine, die einer höheren Schicht als der oberen Unterschicht zugehörig waren. Mehr als die Hälfte von ihnen gehörte „der Klasse der ‚sozial Verachteten‘“ (ebd.: 174) an, wozu z.B. Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter und Tagelöhner aber auch ledige Mütter zählten. Unter den männlichen Begutachteten war die Schichtzugehörigkeit zwar weiter gestreut, dennoch war ein Großteil den „Unterschichten“ zugehörig (ebd. 174f). Diese Befunde decken sich mit Erkenntnissen über die Erbgesundheitsgerichte in Hamburg und Göttingen (ebd., vgl. auch Rothmaler 1993). Dass die soziale Schichtzugehörigkeit einen Einfluss auf die Sterilisationsgutachten hatten deckt sich einerseits mit Hoffmanns Befürwortung der Sterilisierung „Asozialer“ und „Antisozialer“ Personen und andererseits mit der „Vernichtung“ Behinderter und psychisch Kranker als „‘nutzlose Esser‘ und Schmarotzer“  (Schneider 2014: 44) beginnend mit Hitlers „Euthanasie“-Ermächtigung am 01. September 1939 (siehe unten).

Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ nach 1945[]

Während die sowjetische Militäradministration in ihrer Besatzungszone das GzVeN im Jahr 1946 per Erlass aufhob, unternahm der Alliierte Kontrollrat keine solche Maßnahmen (Schneider 2014). Stattdessen blieb das Gesetz in Kraft und die Opfer der nationalsozialistischen Zwangssterilisation von Entschädigungszahlungen ausgeschlossen. Das GzVeN wurde nicht als Unrechtsgesetz des Nationalsozialismus angesehen, da ein Gesetzesentwurf bereits in der Weimarer Republik vorlag (siehe oben) und Sterilisationsgesetze auch in anderen demokratischen Staaten existierten (ebd.). „So wurde die Stigmatisierung und Missachtung der Sterilisationsopfer fortgesetzt.“ (Schneider 2014: 47). In zwei Teilschritten wurde das Gesetz 1969 und 1974 außer Kraft gesetzt. Als sogenannte Härteleistung als Entschädigung für allgemeine Folgen des Kriegs entsprechend des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) wurde ab 1980 eine einmalige Summe von 5000 Deutschen Mark (DM) aus einem Härtefonds ausgezahlt. Ab 1988 wurde aus einem weiteren Härtefonds eine monatliche Rente von 100 DM im Rahmen des AKG bewilligt, die 2011 auf 291 Euro monatlich erhöht wurde (Schneider 2014). Erst am 28. Mai 1998 wurden die Entscheidungen der Erbgesundheitsgerichte vom Deutschen Bundestag als „nationalsozialistische Unrechtsurteile“ aufgehoben (Ellger-Rüttgardt 2008: 258, Schneider 2014: 47). Jedoch dauerte es neun weitere Jahre, bis am 24. Mai 2007 das GzVeN „vom Deutschen Bundestag als mit dem Grundgesetz unvereinbar geächtet und den Opfern und Angehörigen Achtung und Mitgefühl durch den Deutschen Bundestag ausgesprochen“ (Schneider 2014) wurde.

Die sogenannte „Euthanasie“ im Nationalsozialismus – Der Mord an psychisch kranken und behinderten Menschen[]

Der Begriff Euthanasie stammt aus dem altgriechischen von εὖ (eũ = leicht, gut wohl) und ϑάνατος (thánatos = Tod), im Griechischen zusammengesetzt euthanasía (leichter Tod). Der Begriff weist eine lange Geschichte mit sich wandelnden Bedeutungen auf. In Rekurs auf Schmuhl (1987) schreibt Schnider (2014: 44) in einer Fußnote:

Erstmals wurde der Begriff im 5. Jahrhundert vor Christus als leichtes Sterben bezeichnet. Im 19. Jahrhundert bedeutete Euthanasie dagegen die Sterbebegleitung ohne Lebensverkürzung. Zu Beginn des 20.Jahrhunderts galt Euthanasie als die Bezeichnung der verschiedenen Formen der Sterbehilfe: zwischen den Polen aktiver und passiver Sterbehilfe. Sterbehilfe wurde hierbei in die folgenden Kategorien aufgeteilt: Sterbehilfe durch Sterbenlassen, Sterbehilfe mit Lebensverkürzung als Nebenwirkung, Sterbehilfe mit gezielter Lebensverkürzung sowie Tötung auf Verlangen. Gegen Ende der 1920er Jahre diente Euthanasie als Bezeichnung der verschiedenen Formen von „Vernichtung lebensunwerten Lebens“. Dies schloss sowohl die eugenisch begründete Tötung von Neugeborenen, die an erblichen Krankheiten oder Behinderungen litten, die utilitaristisch motivierte Tötung von unheilbar Kranken und Behinderten die sich in Anstaltspflege befanden, als auch die Tötung von unheilbar Kranken und Behinderten aus Mitleid ein. Die Vorstellungen von der „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, die im Laufe der zwanziger Jahre in den Begriff der „Euthanasie“ eingingen, bildeten die Legitimationsbasis des im „Dritten Reich“ an Kranken und Behinderten begangenen Massenmords, der im Kreise der Täter auch als „Euthanasie“ bezeichnet wurde, während der Begriff in der Propaganda des Nationalsozialismus tabuisiert und beschönigende Beschreibungen wie beispielsweise die des „Gnadentods“ bevorzugt wurde.

Da der Verwendung des Begriffs der Euthanasie im Zusammenhang mit den nationalsozialistischen Verbrechen eine verharmlosende und legitimierende Funktion zukam und zukommt, soll im Folgenden nach Möglichkeit vom (Massen-)Mord an psychisch kranken und behinderten Menschen gesprochen werden, zugleich auch der Titel einer Veröffentlichung von Schmuhl aus dem Jahr 2007. Wie auch Forderungen nach Zwangssterilisationen existierte die Idee des Mordes an psychisch kranken und behinderten Menschen schon lange vor dem Beginn nationalsozialistischer Herrschaft. 1920 veröffentlichten der Strafrechtler Karl Binding und der Psychiater Alfred Hoche das Buch „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“. Ellger-Rüttgardt (2008: 251f) arbeitet die Begriffe heraus, mit denen vor allem geistig Behinderte in diesem Buch bezeichnet werden: „Ballastexistenzen“, „geistig Tote“ und „leere Menschenhülsen“ erwecken Bilder, die einerseits den Mord an den hiermit Bezeichneten legitimieren sollen – dieser sei „keine unmoralische Handlung, keine gefühlsmäßige Rohheit, sondern ein erlaubter[] nützlicher[] Akt“ (Binding & Hoche 1920: 57, vgl. Ellger-Rüttgardt 2008: 252) – und andererseits Menschen als ökonomisch wertlos, ja sogar schädigend kategorisieren (vgl. obige Ausführungen zum „rassischen“ und „ökonomischen Wert).

Im selben Jahr 1939, in dem aufgrund des Kriegsbeginns per Durchführungsverordnung die Zwangssterilisierung von als „erbkrank“ bezeichneten psychisch kranken und behinderten Menschen im Rahmen des „Fortpflanzungsrisikos“ (siehe oben) eingeschränkt wurde, erließ Hitler die Weisung „unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Gesundheitszustandes [den] Gnadentod“ zu gewähren (zit. Nach Ellger-Rüttgadt 2008: 252). Obgleich diese „Euthanasie“-Ermächtigung Hitlers im Oktober erging, wurde sie mit dem 01. September 1939 auf den Tag des Kriegsbeginns zurückdatiert. Der Mord an psychisch kranken und behinderten Menschen lief als „geheime Reichssache“ und wurde niemals auf eine rechtliche Grundlage gestellt, da die nationalsozialistische Führung innen- wie außenpolitische Opposition befürchtete (ebd.). Bei Schmuhl (2013: 7f) findet sich eine Auflistung der heute bekannten Phasen des Massenmords:

  • „die Erschießung und Vergasung von polnischen und deutschen Patienten in den Reichgauen Danzig-Wartheland und Westpreußen zu Beginn des Zweiten Weltkriegs;
  • die Erfassung, Begutachtung und Ermordung von mindestens 5.000 Kindern und Jugendlichen in 38 „Kinderfachabteilungen“ unter der Regie des „Reichsausschusses zur wissenschaftlichen Erfassung von erb- und anlagebedingten schweren Leiden“ in den Jahren von 1939 bis 1945;
  • die „Aktion T4“, die Vergasung von etwa 70.000 Patienten aus den deutschen Heil- und Pflegeanstalten in sechs mit Gaskammern ausgerüsteten Anstalten von Januar 1940 bis August 1941, die von der „Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten“ in Verbindung mit der Kanzlei des Führers und der Unterabteilung Erb- und Rassenpflege des Reichsinnenministeriums ins Werk gesetzt wurde;
  • die „Sonderaktion“ gegen 1.000 bis 2.000 jüdische Patienten im Jahre 1940;
  • der „regionalisierte Patientenmord“ d.h. die Fortführung der „Euthanasie“ nach dem Stopp der „Aktion T4“ in vielen Heil- und Pflegeanstalten, die nun nicht mehr zentral gesteuert, sondern von den Mittelinstanzen – den Landes- und Provinzialverwaltungen – getragen wurden;
  • und schließlich den Versuch der Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten im Sommer 1943, die „Aktion Brandt“ zur Errichtung von Ausweichkrankenhäusern in Heil- und Pflegeanstalten abseits der luftkrieggefährdeten Gebiete zu nutzen, um die dadurch notwendig gewordenen großräumigen Verlegungen von Psychiatriepatienten in die noch bestehenden „Euthanasie“-Zentren zu lenken und damit den weiter andauernden Massenmord wieder zentraler Kontrolle zu unterwerfen.“

Schmuhl (2013) argumentiert, dass die Zahl der Ermordeten lange Zeit unterschätzt wurde. Aktuelle Schätzungen gehen von ca. 196.000 Opfern allein innerhalb der deutschen Grenzen zwischen 1939 und 1945 aus. Werden die 80.000 Morde in polnischen, sowjetischen und französischen Anstalten sowie die 20.000 in „Euthanasie“-Anstalten ermordeten KZ-Häftlinge hinzu, addiert sich die Zahl auf beinahe 300.000. Die Mehrzahl der Morde ereignete sich dabei nach der offiziellen Einstellung der „Aktion T4“ unter anderem durch die dezentralisierte Fortführung der Tötungspraktiken getragen von Landes- und Provinzialverwaltungen (ebd.: 8). Dies bezeichnet Ellger-Rüttgardt (2008: 255) als „wilde Euthanasie“ und argumentiert, hieran zeige sich die Teilnahme an den Mordpraktiken aus innerer Überzeugung der Täter. Die „Aktion T 4“ stand unter der gleichen Leitung wie die „Kinderaktion“, die körper- und geistig behinderte Neugeborene durch eine neueingeführte Meldepflicht identifizierte und aufgrund der Beurteilung dreier Gutachter deren Ermordung in sogenannten „Kinderfachabteilungen“ bedeutete (ebd.: 252f). Die „Aktion T4“ zielte auf alle Behinderten, die mindestens fünf Jahre in Anstalten lebten und die aufgrund mangelnder Arbeitsfähigkeit als wirtschaftlich „unbrauchbar“ eingestuft wurden. Wie auch im Falle der Zwangssterilisationen (siehe oben) wurde die „Aktion T4“ auf immer mehr Personenkreise ausgeweitet. In den sechs Tötungsanstalten wurden neben „kriminellen Geisteskranken“ und wirtschaftlich „Unbrauchbaren“ auch Altersheiminsassen, „Fremdrassige“ und Homosexuelle ermordet. Der große Personenkreis machte einen umfassenden Organisations- und Verwaltungsapparat zur Umsetzung der „Aktion T4“ „notwendig“ (ebd.: 253).

Die Ausweitung des Personenkreises, oftmals gleichlautende Trostbriefe und Todesanzeigen, Doppelnachrichten mit unterschiedlichen Todesursachen und Informationen, die über Anwohner der Vernichtungsanlagen durchsickerten führte zu Beunruhigung in der Bevölkerung und zu Protesten vor allem aus kirchlichen Kreisen, was zum Abbruch der (offiziellen) „Aktion T4“ im August 1941 führte (Ellger-Rüttgardt 2008: 254f). Ein weiterer Grund für den Abbruch war nach Ellger-Rüttgardt, dass Personal und Tötungsanlagen ab diesem Zeitpunkt für die Umsetzung des Holocaust benötigt wurden. Ärzte, die an der „Aktion T4“ teilgenommen hatten, wurden später auch in der „Sonderbehandlung 14f13“ eingesetzt, in dessen Rahmen zwischen 1941 und 1943 für die Arbeit nicht mehr „brauchbare [kranke und behinderte] Menschen“ in Konzentrationslagern selektiert und ermordet wurden (ebd.: 255). Auch Schmuhl (2013) konstatiert einen Zusammenhang zwischen dem Massenmord an psychisch kranken und behinderten Menschen und dem Holocaust (ebd.: 9), insbesondere wegen des Transfers von Personal und Vergasungstechnik in die Vernichtungsstätten Chelmno, Belzec, Treblinka und Sobibor und dem Einsatz von „T4-Ärzten“ zur Ermordung jüdischer KZ-Häftlinge in der „Sonderaktion 14f13“. Schmuhl zufolge besteht wenig Zweifel, dass der Massenmord an psychisch kranken und behinderten Menschen die Vorstufe zum Holocaust war. Uneinigkeit bestehe darüber, auf welche Weise dieser Übergang erfolgt sei. War man lange davon ausgegangen, dass im Jahr 1941 ein Geheimbefehl Hitlers die Judenvernichtung einleitete, gehen neuere Interpretationen von einer schrittweisen institutionellen und faktischen Entwicklung aus (ebd.). Demnach war die Deportation der europäischen Juden im Herbst 1941 in die Wege geleitet worden, ohne dass Einigkeit über deren weiteres Schicksal bestanden hätte. Die Überfüllung der Ghettos und Lager in den Ostgebieten führte gegen Ende des Jahres zunächst zu der Entscheidung kranke und arbeitsunfähige Juden zu töten, „um in den Ghettos Platz für weitere Deportationen zu schaffen.“ (ebd.: 10). Hierin zeigt sich auch, dass dieselben Kategorien die Ermordung von psychisch kranken und behinderten sowie anderen Personengruppen legitimierten.

Lässt sich die Frage, ob der Holocaust Ausdruck eines planmäßigen Befehls  oder Ergebnis einer Dynamik der Radikalisierung war, nicht abschließend klären, so steht doch fest, dass der Massenmord an den Juden „logische Konsequenz“ der NS-Ideologie war und dass aufgrund der „Aktion T4“ die nötige „Liquidierungsmaschinerie“ (ebd.: 10) zur Verfügung stand. Zudem herrscht im Falle des Mordes an psychisch Kranken und behinderten Menschen Einigkeit darüber, dass dieser nicht das Ergebnis eines „Masterplanes“  (ebd.: 8) war sondern eines Prozesses „kumulativer Radikalisierung“ (ebd.). Der Zerfall des Staates in verschiedene Machtzentren, die nur durch den „Führer“ zusammengehalten wurden, führte zu einem Konkurrenzkampf um die radikalste Verfolgung der biopolitischen Leitutopie, was sich beispielsweise an der oben diskutierten Rolle der Povinzial- und Landesregierungen zeigt (ebd.). Den ideologisch verankerten Kategorien der rassisch und ökonomisch Wertvollen und Wertlosen, die sich in den Bezeichnungen „erbkrank“, „Minderwertige“, „Asoziale“, "Arbeitsscheue“, „(un-)brauchbare“, „nutzlose Esser“, „lebensunwertes Leben“, „menschlich vollwertig“, „fremdrassig“, „völkisch wertvoll/brauchbar“ etc. niederschlagen, wohnt eine eigene Logik des Umgangs mit den bezeichneten Objekten (denn zu diesen werden Menschen reduziert) inne. Diese kann zu einer Dynamik führen, die allein mit der Perspektive planvoll handelnder Akteure nicht hinlänglich beschrieben werden kann (diese jedoch auch nicht verleugnet, was die Gefahr der Schuldfreisprechung der Täter bergen würde).

Literatur[]

Binding, K., & Hoche, A. (2006) [1920]. Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens: ihr Mass und ihr Ziel (Vol. 1). Berlin: BWV.

Bock, G. (1986): Zwangssterilisation im Nationalsozialismus: Studien zur Rassenpolitik und Frauenpolitik. Opladen: Westdeutscher.

Ellger-Rüttgardt, S. (2008). Geschichte der Sonderpädagogik: Eine Einführung. München/ Basel: E. Reinhardt.

Hoffmann, H. (2013) [1922]. Vererbung und Seelenleben: Einführung in die psychiatrische Konstitutions-und Vererbungslehre. Berlin: Springer.

Kaasch, I. M. (2006). Zur Alltagsgeschichte des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses am Beispiel der Begutachtung von Frauen an der Universitäts-Nervenklinik Tübingen im Jahr 1936 (Dissertation, Universität Tübingen).

Neugebauer, W. (1999). Unser Gewissen verbietet uns, in dieser Aktion mitzuwirken. Der NS-Massenmord an geistig und körperlich Behinderten und der Widerstand der Sr. Anna Bertha Königsegg. na.

Rothmaler, Christiane (1993): Zwangssterilisationen nach dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“. In: Bleker, J. & Jachertz, N. (Hrsg.), Medizin im „Dritten Reich“ (S.137-149). Köln: Deutscher Ärzte-Verlag.

Schmuhl, HW. (1987). Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie. Von der Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ 1890-1945. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht.

Schmuhl, HW. (2007). Der Mord an psychisch kranken und behinderten Menschen. Dr. Mabuse, 165, 45-48.

Schneider, H. M. (2014): Das nationalsozialistische „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses “am Beispiel der 1939 an der Psychiatrie Tübingen durchgeführten Sterilisationsgutachten (Dissertation, Universität Tübingen).

Universitätsklinikum Tübingen (2016): Die Geschichte des Uniklinikums in der Zeitleiste. Online verfügbar unter: http://www.medizin.uni-tuebingen.de/Presse_Aktuell-p-126/Unternehmensdaten/Historie/Chronik.html, abgerufen am 21.06.2016.

Advertisement